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Stichwort English Beschreibung
Feuerwehreinsatz, Kosten fire brigade operation, costs Feuerwehreinsätze können in bestimmten Fällen zur Erhebung von Gebühren oder zu Kosten­er­stattungs­an­sprüchen führen. Wann dies der Fall ist, regeln Landes­gesetze. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus den jeweiligen Gemeindesatzungen.

So schreibt z. B. das baden-württembergische Feuerwehr­gesetz vor, dass Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen sowie zur Rettung von Mensch und Tier aus lebensbedrohlicher Lage unent­geltlich erfolgen müssen. Wird jedoch die Feuerwehr bei anderen Notlagen helfend tätig, können durch den Träger der Feuerwehr Gebühren erhoben werden. Eine Hilfeleistung für Mensch und Tier liegt z. B . nicht vor, wenn nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Alarmierung keine einzelnen Menschen oder Tiere in irgendeiner Form gefährdet waren.

Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil ausgeführt, in dem die Freiwillige Feuerwehr wegen eines Wasserschadens in einer verschlossenen Wohnung eines Mehrfamilienhauses alarmiert worden war. Ausgerückt waren ein Rüstwagen, ein Tanklöschfahrzeug und ein Vorrüstwagen mit insgesamt zwölf Mann Besatzung. Es stellte sich heraus, dass ein aus der Badewanne gerutschter Wasch­maschinen­schlauch etwa 80 Liter Wasser auf den Fußboden gepumpt hatte. Die Feuerwehr saugte das Wasser auf und schickte dem Wohnungseigentümer eine Rechnung. Berechnet wurden eine Arbeitsstunde für acht Personen und die Kosten für zwei Fahrzeuge. Die Klage des Wohnungseigentümers blieb erfolglos, da es hier nicht um die Rettung von Personen oder Tieren, sondern nur um den Schutz privaten Eigentums gegangen sei (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 397/01, Urteil vom 20.03.2003).

Auch in anderen Fällen werden Kosten für Feuer­wehr­einsätze geltend gemacht – z. B. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Auch wer "wider besseres Wissen" oder "infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen" die Feuerwehr ruft, muss zahlen.

Ferner werden auch bei Fehlalarmen durch Brand­melde­anlagen des Hauseigentümers üblicherweise Gebühren geltend gemacht. Dies betrifft vernetzte Anlagen mit einer Zentrale, wie sie für Hotels und andere gewerbliche Gebäude vorgeschrieben sind. Auf normale Rauchmelder, wie sie in Wohnungen üblich sind, ist diese meist aus Landesgesetzen abgeleitete Kostentragungspflicht nicht ohne Weiteres übertragbar. Urteile, nach denen Mieter zur Kostentragung für Fehlalarme herangezogen wurden, beruhten bisher oft auf der Tatsache, dass ein Wohngebäude früher gewerblich genutzt wurde und daher noch über eine Brandmeldeanlage verfügte (vgl. Verwaltungsgericht Schleswig, Az. 3 A 133/02, Urteil vom 27.05.2003).

Eine Bundesländer haben ihre Feuerwehrgesetze inzwischen dahingehend geändert, dass Einsätze in Privatwohnungen aufgrund von Rauchwarnmelderalarm nicht kostenpflichtig sind (zum Beispiel Schleswig-Holstein).

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat darauf hingewiesen, dass bei einer vernetzten Brandmeldeanlage der Betreiber der Anlage das Risiko des Fehlalarms trage und nicht zum Beispiel der Bewohner des jeweiligen Zimmers in einem Seniorenheim. In einem solchen war es zu zwei Fehlalarmen gekommen, für die je 400 Euro Einsatzkosten anfielen. Im ersten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Feuerwehr hier keine Gebühren hätte verlangen dürfen, da es durch angebranntes Essen zu einer Verrauchung der Wohnung gekommen sei und die betagte Bewohnerin die Gefahr nicht verstanden habe. Es habe sich damit nicht um einen Fehlalarm gehandelt. Im zweiten Fall hatte die Brandmeldeanlage durch Küchendünste, aber ohne feststellbare Gefahr ausgelöst. Der Heimbetreiber hatte verlangt, die Gebühren direkt den Senioren zu berechnen. Das Gericht stellte fest, dass er selbst dafür verantwortlich sei, dass die Komponenten seiner Brandmeldeanlage korrekt eingestellt und nicht direkt vor Küchentüren installiert würden (Urteil vom 2.12.2014, Az. 5 K 491/14.NW).